Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Einrichtungswerkstätte CHRISTIAN FRIEDL GmbH

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Ein-richtungswerkstätte CHRISTIAN FRIEDL GmbH (im Weiteren „uns" genannt) und dem Kunden (im Weiteren „Auftrag-geber"  genannt). Offerte vom Auftraggeber, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entsprechen, werden von uns nicht angenommen. Abweichende Bedin-gungen werden auch dann nicht zum Vertragsinhalt, wenn sich der Auftraggeber in einem Schreiben darauf bezieht. Aus Schweigen zu solchen abweichenden Bedingungen kann nicht auf unsere Zustimmung geschlossen werden. Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B2110 mit den in diesen Geschäftsbedingungen geregelten Änderungen.

1.2 Kam  ein Verbrauchergeschäft über unsere Initiative außer-halb unserer Geschäftsräume oder eines Standes unseres Unternehmens auf einer Messe oder einem Markt zustande, so wird der Auftraggeber hiermit ausdrücklich belehrt, dass er ohne Angabe von Gründen vom Vertrag oder vom Ver-tragsangebot zurücktreten kann. Hierzu genügt es, dass der Auftraggeber dieses Schriftstück innerhalb 14 Tagen ab Ver-tragsabschluss an uns, oder unseren Vertreter mit dem Ver-merk absendet, dass der Auftraggeber am Zustandekom-men oder der Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr interessiert ist. Hierdurch erwachsen dem Auftrag-geber  keinerlei Spesen.

2.1 Eine Offertstellung (reine Auspreisung angebotener Leis-tungen und Waren) erfolgt unentgeltlich, ist jedoch unvor-greiflich der allfälligen Verbindlichkeit von mündlichen Zu-sagen unserer Mitarbeiter nach dem Konsumenten-schutzgesetz  nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt. Ein solches Offert stellt kein Angebot iSd ABGB dar. Der vom Auftraggeber  unterschriebene Auftrags-schein ist ein Anbot an uns. Der Vertrag kommt erst mit der Absendung (Übergabe) der Auftragsbestätigung an den Auftraggeber zustande. Wir verpflichten uns, derartige Auf-tragsbestätigungen innerhalb von 2 Wochen abzusenden bzw. dem Auftraggeber zu übergeben. Innerhalb dieser Frist ist der Auftraggeber an sein Anbot gebunden.

2.2 Kostenvoranschläge verpflichten uns nicht zur Annahme des Auftrages bzw. zur Durchführung der im Kostenvoran-schlag verzeichneten Leistungen. Kostenvoranschläge er-folgen ohne Gewährleistung für ihre Richtigkeit. Die Kos-tenvoranschläge sind entgeltlich, sofern nicht anders ver-einbart ist. Konsumenten werden vorab auf diese Kosten hingewiesen.

2.3 Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet. Sollte sich bei Auftragsdurchführung Kostenerhö-hungen von über 15% ergeben, so werden wir Sie diesbe-züglich verständigen. Sie können in diesem Fall binnen drei Tagen ab Mitteilung schriftlich den Rücktritt vom Vertrag er-klären, wobei der bereits getätigte Aufwand sowie der für die bisher erbrachten Leistungen anteilige Werklohn zu er-setzen ist. Wenn kein Rücktritt erklärt wird, gilt die Über-schreitung als genehmigt. Sämtliche von uns ausgearbeite-ten Zeichnungen, Entwürfe, Pläne, oder Unterlagen ähnli-cher Art bleiben unser geistiges Eigentum. Bei Verwendung, ohne unsere Zustimmung und ohne Auftragserteilung sind wir zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 % der Voranschlagssumme berechtigt. Von uns erstellte kon-krete Angebote können innerhalb von 14 Tagen angenom-men werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsfrist kann ein neu-es Angebot angefordert werden, bei dem die aktuellen Prei-se berücksichtigt werden.

3.1 Die Annahme eines von uns erstellten Angebotes ist nur hin-sichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

4.1 Für die innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsabschluss von uns zu erbringenden Leistungen sind die vereinbarten Preise Festpreise. Für die danach zu erbringenden Leistungen sind die vereinbarten Preise nach dem von der Statistik Austria ver-öffentlichten Baukostenindex für den Wohnhaus- und Sied-lungsbau, Gesamtbaukosten, Basisjahr 2020 (abrufbar unter https://www.statistik.at/web_de/statistiken/wirtschaft/preise/baukostenindex/index.html) wertgesichert. Sie erhöhen oder ver-mindern sich in jenem Ausmaß, welcher der Veränderung des Index vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Leistung frühestens abgerechnet werden darf, entspricht. Die derart angepassten Preise sind kaufmän-nisch auf ganze Cent-Beträge (auf- oder ab-) zu runden. Wird die mit dem Preis abgegoltene Leistung verspätet erbracht, fin-det für den Zeitraum der Verspätung keine Preisanpassung zu unseren Gunsten statt, außer der Auftraggeber hätte die Ver-spätung verschuldet.

4.2 Bei ab Werk bestellten Erzeugnissen ist Lieferung und Montage nicht inbegriffen. Lieferung und/oder Montage kann separat beauftragt werden.

5.1 Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen, die zur Ausfüh-rung  erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Vorbereitungen erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür - und Fensterstöcken u. ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Auftraggeber bei - bzw. aufzustellen, wenn sie nicht als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht - und Kraftstrom vom Auftraggeber beizu-stellen. Wir sind nicht berechtigt, Arbeiten, die in den Bereich anderer Gewerbe fallen, vorzunehmen (z.B. sind Gas -, Wasser - und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetrei-benden vorzunehmen).

5.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen.

5.3 Bautischlerarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne und Föhre zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten vereinbart werden.

5.4 Geringfügige, durch die Sache bedingte Abweichung (z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u. ä.) sind vom Auftraggeber in jedem Fall zu tolerieren.

5.5 Der Auftraggeber  ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist, Teillieferungen anzunehmen.

6.1 Pönalvereinbarungen können nur schriftlich vereinbart werden und sind mit 5 % des  Abrechnungsbetrags begrenzt.

7.1 Ist der Auftraggeber zu einem vereinbarten Liefertermin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. die Vorbereitun-gen getroffen, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dadurch entstehende Kosten hat bei Verschulden der Auf-traggeber zu tragen. Dies gilt auch bei Teillieferung.

8.1 Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Eigentumsvor-behalt).

8.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstän-de zurückzunehmen, auszubauen und abzuholen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

8.3 Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche, oder behördliche Verfügungen usw.) sind uns sofort zu melden. Der Auftraggeber hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat uns schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.

8.4 Dem Auftraggeber ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne unsere Zustimmung untersagt.

8.5 Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über 3.635,-- Euro und einem Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist der Auftraggeber für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rech-nungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu ver-sichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versiche-rer sind bereits jetzt  an uns abgetreten.  Kommt der Auf-traggeber  seinen Zahlungen  und Versicherungspflichten  nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, so wird die ge-samte Restschuld fällig.

9.1 Die Zahlung hat netto Kassa, ohne Abzug zuzüglich geson-dert auszuwerfender Umsatzsteuer zu erfolgen.


9.2 Zahlung durch Wechsel, Scheck u. ä. wird unsere Forderung erst mit deren Einlösung getilgt. Diskont- sowie allfällige Inkassospesen trägt der Auftraggeber.

9.3 50 % der Auftragssumme sind bei der Auftragserteilung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Anzahlungstag zu laufen. Weitere 40 % der Auftrags-summe sind bei Anlieferung fällig. Falls der Besteller die-ser Pflicht nicht nachkommt, sind wir berechtigt, die Anlie-ferung zurückzubehalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstel-lung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind in-nerhalb von 14-Tagen fällig.

9.4 Regelungen zum Schlussrechnungsvorbehalt gelten nicht.

9.5 Der Auftraggeber kann eigene Forderungen gegen Zahlun-gen an unser Unternehmen nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftraggebers steht,  von uns aner-kannt oder gerichtlich festgestellt wurde bzw. im Falle unse-rer Zahlungsunfähigkeit.

10.1 Gewährleistung: Es wird gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden bei dem Zusteller zu re-klamieren und uns hiervon in Kenntnis zu setzen.

10.2 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seiner-seits möglicherweise Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten, Abdich-tungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, Außenanstri-che (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehö-ren nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile be-einträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche ge-gen uns entstehen.

11.1 Bei Abbestellung von Werkleistungen durch den Auftragge-ber sind wir berechtigt, bereits geleisteten Aufwand abzu-rechnen sowie 40% des Entgelts für noch nicht erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen.

12.1 Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KSchG (siehe Punkt 1.3) vor Beginn der Arbeiten durch uns sind keine Stornogebühren oder sonstige Spesen zu bezahlen.

13.1 Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens, bei Wer-kleistungen der Ort der Leistungserbringung, sohin in der Regel das Bauvorhaben.

14.1 Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verwei-sungsnormen und des UN- Kaufrechts vereinbart.

15.1 Schulden wir dem Inhalt des Vertrages neben der Wa-renlieferung auch die Verarbeitung der Ware nach be-stimmten Vorgaben des Auftraggebers, hat der Auftragge-ber sicherzustellen, dass die uns von ihm zum Zwecke der Verarbeitung überlassenen Inhalte nicht die Rechte Dritter (z.B. Urheber- oder Markenrechte) verletzen. Der Auftraggeber stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rech-te durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Auf-traggebers durch uns, uns gegenüber geltend machen können. Der Auftraggeber   übernimmt hierbei auch die angemessenen  Kosten der notwendigen  Rechtsverteidi-gung. Der Auftraggeber ist verpflichtet,  uns im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich vollständig al-le Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche erforderlich sind.

16.1 Sollte eine Bestimmung der nicht rechtswirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Bestimmung, die dem wirtschaftli-chen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

HINWEIS ZU PRODUKTEN AUS ALTHOLZ

Trotz Verwendung von gut abgelagertem und gut trocke-nem Holz (Altholz) muss man damit rechnen, dass Althölzer dazu neigen können, sich leicht zu verziehen und zu schwinden, da Althölzer arbeiten. Ebenso sind Äste, Wirbel und Ungleichmäßigkeiten, sowie Wind- und Sehwundrisse typische Merkmale von Althölzern.

Durch verschiedene Wuchsarten von Althölzern treten bei gebeizten Oberflächen Farbunterschiede auf.

Möbel, die aus altem geschnittenen Holz oder Originalhöl-zern gefertigt werden, können Wurmlöcher und Zapfenlö-cher (, die ausgeflickt werden) aufweisen. Die Anordnung und Größe der Flicken sowie Struktur und Farbe kann unter-schiedlich sein.

Altholzdielen sind teilweise  gewurmt und weisen natürli-che Risse und Ausstoppellungen aus Holzästen und Fli-cken auf. Risse sowie kleinere Ausbrüche werden mit Stuckkitt geschlossen.

Es liegt in der Natur des Holzes, dass Altholzmöbel und -dielen sohin von Farbe und Struktur unterschiedlich sind, daher ist jeder Boden, jede Wand und jedes Möbelstück einzigartig. Wird bei der Bemusterung nur ein Holzstück bemustert, so können beim Gesamtwerk alle oben be-schriebenen Merkmale von Altholz auch dann auftreten, wenn diese im Bemusterungsstück nicht enthalten sind. Auf ausdrücklichen Wunsch ist die Bemusterung der verwende-ten Althölzer möglich.

Für alle Holzprodukte ist es äußerst wichtig, eine durch-schnittliche Luftfeuchtigkeit von 50 bis 60 % zu halten, um das Arbeiten des Holzes (Quellen und Schwinden) so gering wie möglich zu halten.

SONDERVEREINBARUNGEN

Bei Geschäften mit Unternehmern gelten in Abänderung obiger Bestimmungen als vereinbart:

Als ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort unseres Ge-schäftssitzes vereinbart.

Für Unternehmer begründet ein unerheblicher Mangel kei-ne Gewährleistungsansprüche. Wir  haben die Wahl der Art der  Behebung. Die Verjährung beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.

Allfällige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind binnen eines Jahres ab Leistungserbringung gericht-lich geltend zu machen.

Wir sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit der uns zur Verfü-gung gestellten Maße, Muster, Angaben bzw. Daten aller Art zu prüfen, sodass wir von der Richtigkeit dieser Angaben ausgehen dürfen.

Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen be-trägt zwei Jahre. Das Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

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